8C_81/2026 — Aide sociale (condition de recevabilité)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Sozialhilfestreichung und Rückforderung nicht ein wegen offensichtlich ungenügender Begründung.
Aide sociale (condition de recevabilité)
Das kantonale Recht des Kantons Waadt (LARA/RLARA) verpflichtet Sozialhilfeempfänger zur Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse und sieht bei unrechtmässigem Bezug die Rückerstattung sowie den Entzug der Leistungen vor. Im vorliegenden Fall hatte die EVAM einem ausländischen Staatsangehörigen die Sozialhilfe entzogen und eine Rückforderung von über 67'000 Franken verfügt, nachdem eine Untersuchung ergeben hatte, dass er einen Porsche Cayenne besass, häufig ins Ausland reiste und zahlreiche Geldeingänge auf seinen Konten verzeichnete, ohne dies den Behörden zu melden.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllte. Er beschränkte sich auf eine eigene Sachverhaltsdarstellung, ohne Willkür in der kantonalen Beweiswürdigung aufzuzeigen, und zitierte verschiedene Gesetzes-, Verfassungs- und Konventionsbestimmungen, ohne konkret darzulegen, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewendet haben soll. Das blosses Aufzählen von Normen genügt den erhöhten Begründungsanforderungen bei Verfassungsrügen nicht.
Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts zur Begründungspflicht bei Beschwerden gegen kantonales Recht: Wer lediglich appellatorische Kritik übt oder Normen ohne substanziierte Argumentation auflistet, riskiert Nichteintreten. Gerade im Sozialrecht, wo kantonales Recht dominiert, sind die Anforderungen an die Willkürrüge besonders hoch.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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