8C_758/2025 — Assurance-accidents (condition de recevabilité)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde in der Unfallversicherung nicht ein, weil die 30-tägige Beschwerdefrist um acht Tage überschritten wurde.

Assurance-accidents (condition de recevabilité)

Dossiernummer 8C_758/2025
Entscheiddatum 09.03.2026
Publikationsdatum 31.03.2026
Abteilung IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-accidents
Sprache fr
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Nach Art. 100 Abs. 1 BGG muss eine Beschwerde ans Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Entscheids eingereicht werden. Im vorliegenden Fall wurde der kantonale Entscheid vom 14. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer am 4. November 2025 zugestellt, womit die Frist am 4. Dezember 2025 ablief. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde jedoch erst am 12. Dezember 2025 per Post ein, womit er die Frist um acht Tage verpasste.

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und trat darauf im vereinfachten Verfahren durch einen Einzelrichter nicht ein. Ausnahmsweise wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Der Entscheid verdeutlicht, dass die gesetzlichen Rechtsmittelfristen im Bundesgerichtsverfahren absolut gelten und bei Versäumnis zwingend zur Unzulässigkeit führen, unabhängig vom materiellen Gehalt der Beschwerde. Für Rechtsuchende unterstreicht dies die Notwendigkeit, Zustellungsdaten und Fristen sorgfältig zu überwachen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.