8C_73/2026 — Aide sociale (condition de recevabilité)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Rückforderung von Sozialhilfeleistungen mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein.
Aide sociale (condition de recevabilité)
Das Bundesgerichtsgesetz verlangt, dass eine Beschwerde eine hinreichende Begründung enthält, die sich gezielt mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Im vorliegenden Fall hatte das Waadtländer Kantonsgericht die Rückforderung von 19'993.20 Franken zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen bestätigt, nachdem die Beschwerdeführerin die Überprüfung ihrer Bedürftigkeit während des Bestehens ihrer Firma verunmöglicht und fiktive Vorstellungsgespräche als Grundlage für Transportkostenrückerstattungen geltend gemacht hatte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin lediglich ihre persönliche Situation schilderte, eine Schadenersatzforderung von 80'000 Franken wiederholte und nur einen Teilbetrag anerkannte, ohne jedoch auf die konkreten Erwägungen des Kantonsgerichts einzugehen oder aufzuzeigen, inwiefern dieses das Recht verletzt hätte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wurde.
Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts zu den Begründungsanforderungen: Wer vor Bundesgericht lediglich seine eigene Sichtweise schildert, ohne sich mit der Vorinstanz auseinanderzusetzen, scheitert an der formellen Eintretensschwelle. Dies gilt auch im Sozialhilfebereich, wo Betroffene häufig ohne anwaltliche Vertretung auftreten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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