8C_679/2025

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Bundesgericht bestätigt Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines IV-Rentners trotz Zwangsstörung, Clusterkopfschmerzen und erhöhtem Pausenbedarf.

Dossiernummer 8C_679/2025
Entscheiddatum 17.03.2026
Rechtsgebiet Invalidenversicherung
Sprache de
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Das Invalidenversicherungsrecht setzt für einen Rentenanspruch voraus, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar ist. Vorliegend anerkannten die Gutachter eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Verweistätigkeiten mit erhöhtem Pausenbedarf, gelegentlichen Ausfalltagen sowie dem Erfordernis eines maximalen Entgegenkommens des Arbeitgebers, was u.a. auf eine diagnostizierte Zwangsstörung und Clusterkopfschmerzen zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer begehrte eine ganze Invalidenrente und machte geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei praktisch nicht verwertbar.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Es hielt fest, dass der theoretische ausgeglichene Arbeitsmarkt – einschliesslich sogenannter Nischenarbeitsplätze – genügend Stellen umfasst, die das beschriebene Anforderungsprofil erfüllen. Das geforderte Entgegenkommen des Arbeitgebers überschreite nicht das Mass, das bei gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmenden realistischerweise erwartet werden kann. Die gelegentlichen Ausfalltage und die neurologisch bedingten Absenzen wurden von den Gutachtern bereits bei der Festlegung der Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % berücksichtigt.

Das Urteil bekräftigt die ständige Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen ist und auch ein erhöhter Pausenbedarf sowie besondere Anforderungen an das Arbeitsumfeld der Verwertbarkeit grundsätzlich nicht entgegenstehen, solange entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind. Nicht erforderlich ist, dass die versicherte Person eine solche Stelle tatsächlich findet.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.