8C_646/2025 — Aide sociale

Bundesgericht tritt auf Beschwerde im Sozialhilfebereich nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht geleistet hat.

Aide sociale

Dossiernummer 8C_646/2025
Entscheiddatum 11.03.2026
Publikationsdatum 01.04.2026
Abteilung IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet Santé & sécurité sociale
Sprache fr
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Das Bundesgerichtsgesetz verpflichtet Beschwerdeführer, innert gesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten; wird dieser nicht bezahlt, ist die Beschwerde als unzulässig zu erklären. Im vorliegenden Fall hatte A.________ gegen ein Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts vom 30. Oktober 2025 in einer Sozialhilfesache Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2026 abgewiesen, und ihm wurde eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt, die auf entsprechendes Gesuch hin bis zum 2. März 2026 verlängert wurde.

Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht entrichtete, erklärte die Präsidentin der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung die Beschwerde im vereinfachten Verfahren als unzulässig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verzichtet.

Der Entscheid bestätigt die konsequente Anwendung der prozessualen Vorschusspflicht gemäss Bundesgerichtsgesetz: Wer den Kostenvorschuss trotz Nachfrist und ausdrücklicher Androhung der Säumnisfolgen nicht leistet, verliert den Zugang zum Bundesgericht, unabhängig von der materiellen Bedeutung des Falles.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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