8C_64/2026 — Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil die angeblich Vertretene erklärte, keine Beschwerde führen zu wollen, und überbindet die Kosten dem eigenmächtig handelnden Vertreter.

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

Dossiernummer 8C_64/2026
Entscheiddatum 05.03.2026
Publikationsdatum 25.03.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das BGG sieht vor, dass auf eine Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist, wenn der Beschwerdewille der beschwerdeführenden Partei offensichtlich fehlt. Im vorliegenden Fall hatte B.________ am 25. Januar 2026 im Namen von A.________ Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen erhoben, ohne deren Zustimmung eingeholt zu haben. Zwei Tage später teilte A.________ dem Bundesgericht schriftlich mit, dass sie keine Beschwerde führen wolle.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht ein, da der Beschwerdewille der vertretenen Person eindeutig fehlte. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- wurden nicht der angeblich Vertretenen, sondern B.________ persönlich auferlegt, da er die Beschwerde ohne Zustimmung der Vertretenen erhoben hatte (Art. 66 Abs. 3 BGG).

Der Entscheid unterstreicht, dass ein Rechtsvertreter ohne gültige Zustimmung der vertretenen Person keine Beschwerde erheben darf und bei eigenmächtigem Handeln die Verfahrenskosten persönlich zu tragen hat. Dies schützt die Parteiautonomie und verhindert den Missbrauch von Vertretungsverhältnissen im Beschwerdeverfahren.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

Betroffene Erlasse

1 Erlasse

Zitationsnetzwerk

Keine Zitationsverweise erfasst.