8C_587/2025 — Assurance-accidents (condition de recevabilité)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die fehlende Unterschrift ihres kantonalen Rechtsmittels nicht fristgerecht nachgebessert hat.
Assurance-accidents (condition de recevabilité)
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz das kantonale Rechtsmittel von A.________ gegen einen Einspracheentscheid der Hotela Assurances SA zu Recht als unzulässig erklärt hatte. Die kantonale Instanz hatte festgestellt, dass die Beschwerde keine Unterschrift trug und der Beschwerdeführerin eine zehntägige Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt worden war, die ungenutzt verstrich.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte unterzeichnete Eingabe im kantonalen Dossier nicht vorhanden war. Die als Beleg eingereichten Pièces erwiesen sich als untauglich: Das eine Schriftstück war an die Versicherung gerichtet, nicht an das Gericht; der angebliche Postversandbeleg belegte keinen Versand der unterzeichneten Beschwerde ans Gericht. Die Beschwerdeführerin vermochte damit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen.
Da die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte, trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren durch Einzelrichter auf die Beschwerde nicht ein. Auf Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen. Der Entscheid verdeutlicht die strengen Formanforderungen im kantonalen und bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren und die Obliegenheit der Parteien, Mängel fristgerecht zu beheben.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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