8C_25/2026 — Aide sociale (condition de recevabilité)

Sozialhilfe: Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil die 30-tägige Rechtsmittelfrist wegen nicht abgeholtem Einschreiben klar verpasst wurde.

Aide sociale (condition de recevabilité)

Dossiernummer 8C_25/2026
Entscheiddatum 24.02.2026
Publikationsdatum 13.03.2026
Abteilung IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet Santé & sécurité sociale
Sprache fr
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Das BGG schreibt vor, dass Beschwerden beim Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Entscheids einzureichen sind. Ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt spätestens sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, womit die Frist zu laufen beginnt.

Im vorliegenden Fall wurde das Einschreiben mit dem Urteil der Genfer Chambre administrative vom 28. Oktober 2025 nicht bis zum Ablauf der Abholfrist am 12. November 2025 abgeholt. Die Beschwerdefrist begann daher am 13. November 2025 und endete am 12. Dezember 2025. Die Beschwerden der Eheleute A.A. und B.A. wurden jedoch erst am 19. Dezember 2025 und 14. Januar 2026 (Poststempel) eingereicht und waren damit offensichtlich verspätet. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht ein, verzichtete jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Der Entscheid unterstreicht die strikte Anwendung der Rechtsmittelfristen im Bundesgerichtsverfahren. Die Zustellfiktion bei nicht abgeholten Einschreiben gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG birgt ein erhebliches Fristversäumnisrisiko für Parteien, die ihre Post nicht regelmässig abholen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.