8C_231/2026 — unbekannt

Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung trotz Nachfrist nicht nachreichte und die Beschwerde keine Sachanträge enthielt.

unbekannt

Dossiernummer 8C_231/2026
Entscheiddatum 08.04.2026
Publikationsdatum 21.04.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Invalidenversicherung
Sprache de
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Das BGG verpflichtet Beschwerdeführer, der Beschwerde die angefochtenen Entscheide beizulegen und die Beschwerde hinreichend zu begründen. Fehlen diese Voraussetzungen, kann das Bundesgericht eine Nachfrist zur Behebung des Formmangels ansetzen, nach deren unbenütztem Ablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Im vorliegenden Fall reichte A.________ eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts ein, ohne den angefochtenen Entscheid beizulegen. Das Bundesgericht setzte ihm eine Nachfrist bis zum 19. März 2026, innert welcher der Beschwerdeführer den Mangel nicht behob. Zudem enthielt die Beschwerdeschrift lediglich verfahrensleitende Anträge, jedoch weder materielle Sachanträge noch eine Begründung in der Sache.

Das Bundesgericht trat im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet. Der Entscheid verdeutlicht die zwingenden Mindestanforderungen an Beschwerden vor Bundesgericht: Fehlen beizulegende Beilagen und eine sachbezogene Begründung, ist ein Eintreten ausgeschlossen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.