8C_222/2026 — Assurance-accidents (condition de recevabilité)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde in der Unfallversicherung nicht ein, weil sie zwei Tage nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde.

Assurance-accidents (condition de recevabilité)

Dossiernummer 8C_222/2026
Entscheiddatum 01.04.2026
Publikationsdatum 14.04.2026
Abteilung IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-accidents
Sprache fr
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Das Bundesgerichtsgesetz schreibt vor, dass Beschwerden gegen kantonale Entscheide innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht einzureichen sind. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen; fällt der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.

Der Beschwerdeführer holte den eingeschriebenen Brief mit dem angefochtenen Urteil der Genfer Kammer für Sozialversicherungen am 13. Februar 2026 ab. Die Beschwerdefrist lief damit am 16. März 2026 ab. Da er seine Beschwerde erst am 18. März 2026 (Poststempel) absandte, war sie um zwei Tage verspätet. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde als offensichtlich unzulässig nicht ein und behandelte sie im vereinfachten Verfahren durch einen Einzelrichter.

Der Entscheid verdeutlicht, dass das Bundesgericht die Beschwerdefristen strikt handhabt und auch bei kurzer Verspätung keine Ausnahmen zulässt. Gerichtskostenfreiheit wurde ausnahmsweise gewährt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.