8C_216/2026 — Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Bundesverwaltungsgericht nicht ein, weil eine hinreichende Begründung fehlt und die Eingabe querulatorisch erscheint.

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Dossiernummer 8C_216/2026
Entscheiddatum 09.04.2026
Publikationsdatum 24.04.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Invalidenversicherung
Sprache de
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Das BGG verlangt, dass Beschwerden eine konkrete Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Eine Minderjährige, vertreten durch ihren Vater, focht einen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts an, mit dem dieses auf ein Ausstandsbegehren nicht eingetreten war. Die Beschwerdeführerin legte jedoch nicht dar, inwiefern dieser Zwischenentscheid Bundesrecht verletzt, sondern beschwerte sich pauschal über die Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts in einem Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung für Minderjährige.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein, da die Eingabe offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt und querulatorisch erschien. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Auf Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet, jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei gleichbleibender Prozessführung nicht mehr damit zu rechnen sei. Das Gericht behält sich zudem vor, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen.

Der Entscheid illustriert die strengen Begründungsanforderungen des Bundesgerichts und zeigt, wie das Gericht querulatorischer Prozessführung mit prozessrechtlichen Mitteln begegnet, einschliesslich der Androhung, künftige Eingaben ohne Antwort zu den Akten zu legen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.