8C_211/2026 — Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde in Unfallversicherungssache nicht ein, weil der Beschwerdeführer die fehlende Unterschrift trotz Aufforderung nicht nachreichte.
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
Das Bundesgericht prüfte, ob auf eine Beschwerde gegen einen kantonalen Nichteintretensbeschluss in einer Unfallversicherungssache einzutreten ist. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich war auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer einen formellen Mangel – die fehlende eigenhändige Unterschrift – trotz entsprechender Aufforderung und Androhung des Nichteintretens nicht behoben hatte.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht darlegte, inwiefern das kantonale Vorgehen Bundesrecht verletzt. Sein pauschales Bestreiten des Erhalts der Verfügung genügte nicht, zumal er sich nicht mit der vom kantonalen Gericht vorgelegten Empfangsbescheinigung der Post auseinandersetzte. Da der Begründungsmangel offensichtlich war, trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein und verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Der Entscheid bekräftigt die strengen formellen Anforderungen an Beschwerden vor Bundesgericht: Wer einen Nichteintretensbeschluss anficht, muss sich spezifisch mit den Nichteintretensgründen auseinandersetzen; pauschale Bestreitungen ohne substantiierte Begründung genügen nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
1 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 3 andere Entscheide