8C_210/2026 — Assicurazione contro la disoccupazione (presupposto processuale)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen die Ablehnung eines Kursbesuchs auf Kosten der Arbeitslosenversicherung mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Assicurazione contro la disoccupazione (presupposto processuale)
Dossiernummer
8C_210/2026
Entscheiddatum
26.03.2026
Publikationsdatum
08.04.2026
Abteilung
IV Corte di diritto pubblico
Rechtsgebiet
Assicurazione contro la disoccupazione
Sprache
it
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Die Arbeitslosenversicherung kann Kosten für Weiterbildungsmassnahmen übernehmen, wenn diese die Wiedereingliederung der versicherten Person in den Arbeitsmarkt fördern. Vorliegend hatte die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) Chiasso die Übernahme der Kosten für einen Kurs der Rotes Kreuz Tessin («Collaboratrice sanitaria CRS») abgelehnt, da die Beschwerdeführerin über eine kaufmännische Ausbildung und langjährige Erfahrung im Empfangsbereich verfügte, konkrete Stellenangebote in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich erhalten hatte und keine konkreten Anstellungsaussichten im Gesundheitswesen nachweisen konnte. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Vor Bundesgericht beschränkte sich die Beschwerdeführerin darauf, auf den allgemeinen Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hinzuweisen, ohne sich substanziiert mit den Erwägungen des kantonalen Urteils auseinanderzusetzen oder eine Rechtsverletzung zu begründen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht ein. Der Entscheid unterstreicht die strengen formellen Anforderungen an Beschwerden vor Bundesgericht: Eine appellatorische Kritik oder die blosse Wiederholung des eigenen Standpunkts genügt nicht; der Beschwerdeführer muss sich konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und eine Rechtsverletzung substanziiert darlegen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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