8C_190/2026 — Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Bundesgericht tritt auf IV-Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine hinreichende Begründung lieferte.
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Das Bundesgericht verlangt, dass eine Beschwerde konkret aufzeigt, weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Es genügt nicht, den eigenen Gesundheitszustand zu schildern, pauschal Verfahrensverstösse zu behaupten oder allgemein weitere Abklärungen zu fordern, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
Im vorliegenden Fall hatte das Versicherungsgericht St. Gallen die Verneinung eines IV-Rentenanspruchs durch die IV-Stelle bestätigt und sich dabei massgeblich auf ein polydisziplinäres Gutachten der SMAB AG gestützt. Der Beschwerdeführer brachte vor Bundesgericht lediglich seine eigene Sichtweise vor und rügte pauschal Verfahrensverletzungen, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Das Bundesgericht trat deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.
Der Entscheid bekräftigt die ständige Rechtsprechung, wonach appellatorische Kritik vor Bundesgericht unzulässig ist. Für IV-Versicherte bedeutet dies, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht ohne anwaltliche Unterstützung kaum die formellen Begründungsanforderungen erfüllen kann, da konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingegangen werden muss.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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