8C_161/2026 — Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Bundesgericht tritt auf IV-Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin keine hinreichende Rechtsverletzung begründet und einen unzulässigen Arztbericht eingereicht hat.

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Dossiernummer 8C_161/2026
Entscheiddatum 23.03.2026
Publikationsdatum 09.04.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Invalidenversicherung
Sprache de
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Das Bundesgerichtsgesetz verlangt, dass Beschwerden eine konkrete Begründung enthalten, welche darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Blosse Sachverhaltsschilderungen oder neue, nach dem vorinstanzlichen Urteil entstandene Beweismittel genügen diesen Anforderungen nicht.

Die Beschwerdeführerin hatte bei der IV-Stelle Solothurn eine Neuanmeldung gestellt, ohne die behauptete Gesundheitsverschlechterung mit medizinischen Unterlagen zu belegen. Die IV-Stelle trat darauf nicht ein, was das Versicherungsgericht Solothurn bestätigte. Vor Bundesgericht beschränkte sich die Beschwerdeführerin darauf, ihren Gesundheitsverlauf zu schildern und einen erst nach dem vorinstanzlichen Urteil erstellten Arztbericht einzureichen – beides unzureichend und teilweise unzulässig.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein, weil der Begründungsmangel offensichtlich war. Der Entscheid verdeutlicht, dass Versicherte eine Neuanmeldung bereits im Verwaltungsverfahren substanziiert belegen müssen und nachträglich eingereichte Belege die Rechtmässigkeit einer Nichteintretensverfügung nicht zu erschüttern vermögen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.