8C_152/2026 — Aide sociale (condition de recevabilité)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Sozialhilfestreichung nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Aide sociale (condition de recevabilité)
Die Gemeinde Marly strich einem Sozialhilfebezüger die finanzielle Unterstützung, weil er es ablehnte, sich beim Programm PITSC zu bewerben, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid und hielt fest, dass ein geeigneter und verfügbarer Arbeitsplatz vorlag und der Betroffene keine triftigen Gründe für seine Weigerung vorgebracht hatte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer lediglich bereits widerlegte Argumente wiederholte, ohne aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletze oder die Sachverhaltsfeststellung willkürlich sei. Die formellen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 BGG waren damit nicht erfüllt.
Der Entscheid bestätigt das Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe: Wer eine zumutbare Arbeit ohne hinreichenden Grund ablehnt, kann die Streichung von Unterstützungsleistungen nicht erfolgreich anfechten. Zudem verdeutlicht er, dass vor Bundesgericht eine appellatorische Kritik am kantonalen Urteil nicht genügt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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