8C_145/2026 — Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde wegen fehlender Begründung nicht ein und warnt Beschwerdeführerin vor weiteren abwertenden Äusserungen.
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
Das Bundesgericht verlangt, dass Beschwerden eine substanziierte Begründung enthalten, die konkret aufzeigt, welche Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt hat. Blosse Unzufriedenheit oder pauschale Herabsetzung des angefochtenen Entscheids genügen den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht.
Im vorliegenden Fall bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen Einspracheentscheid, der der Beschwerdeführerin eine Vergütung von Fr. 665.20 für Franchisen und Selbstbehalte der Krankenversicherung 2023/2024 zusprach. Vor Bundesgericht ging die Beschwerdeführerin auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht ein, verwies lediglich auf ihre schwierige Lebenssituation, stellte Begehren ausserhalb des Streitgegenstands und bezeichnete das Urteil pauschal als “Dreck”. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein.
Praktisch bedeutsam ist, dass das Gericht ausnahmsweise auf Gerichtskosten verzichtete, die Beschwerdeführerin aber ausdrücklich warnte, bei gleichbleibender Prozessführung künftig nicht mehr mit dieser Vergünstigung rechnen zu können. Zudem wies es darauf hin, dass unnötig herabsetzende Äusserungen gegenüber Behörden Rückweisungen der Eingabe oder Ordnungsbussen nach sich ziehen können.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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