8C_137/2026 — Aide sociale (condition de recevabilité)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Verweigerung einer rückwirkenden Ernährungszulage nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Aide sociale (condition de recevabilité)
Eine Sozialhilfeempfängerin beantragte beim Genfer Hospice général die rückwirkende Ausrichtung einer Zulage für besondere Ernährungskosten (Diabetes, Laktoseintoleranz) ab 2018, obwohl sie das entsprechende ärztliche Attest erst 2024 eingereicht hatte. Die kantonalen Behörden lehnten den Antrag ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für den strittigen Zeitraum nicht erfüllt waren.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Die Beschwerdeführerin hatte lediglich abstrakte Verfassungsrügen (Willkür, Treu und Glauben, rechtliches Gehör) aufgezählt, ohne sich konkret mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen. Da das Urteil auf kantonalem Recht beruht, hätte sie nach Art. 106 Abs. 2 BGG klar und präzise darlegen müssen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien. Dieser erhöhten Begründungsanforderung genügte die Eingabe nicht.
Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts bei Sozialhilfesachen: Wer sich gegen Entscheide auf der Grundlage kantonalen Rechts zur Wehr setzt, muss die gerügten Verfassungsverletzungen substanziiert begründen, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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