8C_117/2026 — Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
Bundesgericht tritt auf Sozialhilfe-Beschwerde nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt.
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
Das Bundesgericht verlangt gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, dass Beschwerden eine sachbezogene Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt oder einen anderen zulässigen Beschwerdegrund erfüllt. Im vorliegenden Fall erhoben zwei Beschwerdeführerinnen vertreten durch eine sogenannte ‘Gesellschaft’ Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen, das eine vorzeitige Zuständigkeit mangels Erschöpfung des verwaltungsinternen Beschwerdewegs verneint hatte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein, da die Eingabe den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht genügte. Die Beschwerdeschrift legte nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen zur Zuständigkeitsordnung verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Zudem bestanden erhebliche Zweifel an der Vertretungsbefugnis der handelnden ‘Gesellschaft’, da eine Vollmacht von B.________ zugunsten von F.________ vorlag, B.________ jedoch in einem parallelen Verfahren jegliche Vertretung durch F.________ ausdrücklich abgelehnt hatte.
Die Gerichtskosten wurden gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG dem unterzeichnenden F.________ persönlich auferlegt, was die praktische Bedeutung dieses Entscheids unterstreicht: Wer ohne hinreichende Vollmacht und ohne taugliche Begründung im Namen Dritter Beschwerde führt, riskiert die persönliche Kostenpflicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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