8C_112/2026 — Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen kantonalen Rückweisungsentscheid in ALV-Sache nicht ein, da Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht dargelegt.
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Das Bundesgericht prüfte, ob eine Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich in einer Arbeitslosenversicherungssache zulässig ist. Das kantonale Gericht hatte einen Einspracheentscheid über eine Rückforderung von Arbeitslosentaggeldern aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen.
Da Rückweisungsentscheide begrifflich keine Verfahrensabschlüsse darstellen, gelten sie als Zwischenentscheide, die nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig anfechtbar sind. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit keinem Wort zu diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen und beantragte überdies selber weitere Sachverhaltsabklärungen, womit auch ein sofortiger Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausschied. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 300.-.
Der Entscheid bekräftigt die restriktive Handhabung der selbstständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und die Obliegenheit der beschwerdeführenden Partei, die ausnahmsweise Zulässigkeit explizit darzulegen. Für Versicherte im Sozialversicherungsrecht bedeutet dies, dass Rückweisungsentscheide zugunsten weiterer Abklärungen in aller Regel erst mit dem abschliessenden Sachentscheid angefochten werden können.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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