8C_1/2026 — Aide sociale (condition de recevabilité)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Kürzung der Sozialhilfe mangels genügender Begründung nicht ein.

Aide sociale (condition de recevabilité)

Dossiernummer 8C_1/2026
Entscheiddatum 10.03.2026
Publikationsdatum 02.04.2026
Abteilung IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet Santé & sécurité sociale
Sprache fr
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A.________ bezog seit September 2022 unregelmässig Sozialhilfe (Revenu d’insertion) im Kanton Waadt. Nachdem der zuständige Sozialdienst feststellte, dass sie mit ihrer volljährigen Tochter zusammenwohnte, wurde der Betrag ab Mai 2024 auf der Basis eines Zweipersonenhaushalts neu berechnet. Die Beschwerdeführerin focht diese Kürzung durch die kantonalen Instanzen an, blieb jedoch erfolglos.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. Die Beschwerdeführerin hatte lediglich ihre finanzielle Situation geschildert und einzelne Sachverhaltselemente neu diskutiert, ohne substantiiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Sozialhilferecht (LASV/RLASV) willkürlich angewendet hätte. Da es sich um kantonales Recht handelt, hätte eine qualifizierte Rüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG erhoben werden müssen. Das Vorbringen zum April 2024 lag ausserhalb des Streitgegenstands.

Der Entscheid verdeutlicht die strengen Begründungsanforderungen des Bundesgerichts bei Beschwerden, die kantonales Recht betreffen: Wer Willkür rügen will, muss dies explizit und detailliert begründen. Eine bloss appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht, um die Eintrietensvoraussetzungen zu erfüllen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.