7F_6/2026 — Requête de révision de l'arrêt 7B_19/2022 du Tribunal fédéral suisse du 20 novem
Bundesgericht erklärt Revisionsgesuch gegen Strafurteil als unzulässig wegen Verspätung und ungenügender Begründung.
Requête de révision de l'arrêt 7B_19/2022 du Tribunal fédéral suisse du 20 novembre 2023
Die Antragsteller verlangten die Revision eines Bundesgerichtsurteils vom 20. November 2023, mit dem ihre Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Ministeriums des Kantons Neuenburg letztinstanzlich abgewiesen worden war. Als Revisionsgründe beriefen sie sich auf Art. 121 BGG sowie auf neu entdeckte Tatsachen, namentlich ein erbrechtliches Inventar vom August 2025.
Das Bundesgericht erklärte das Revisionsgesuch vollumfänglich für unzulässig. Soweit die Antragsteller Revisionsgründe nach Art. 121 BGG geltend machten, war das Gesuch verspätet, da es mehr als zwei Jahre nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingereicht wurde, obwohl Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG eine Frist von dreissig Tagen vorsieht. Bezüglich der behaupteten neuen Tatsachen scheiterte das Gesuch daran, dass die Antragsteller nicht hinreichend darlegten, weshalb die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sein sollen. Zudem betraf das ursprüngliche Urteil eine Nichtanhandnahmeverfügung, die vom sachlichen Anwendungsbereich des Art. 410 Abs. 1 StPO gar nicht erfasst wird.
Der Entscheid verdeutlicht, dass Revisionsgesuche an das Bundesgericht strenge Fristen- und Begründungsanforderungen erfüllen müssen und dass Art. 410 StPO nicht auf Nichtanhandnahmeverfügungen anwendbar ist, für die stattdessen Art. 323 StPO gilt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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