7F_58/2025
Bundesgericht weist Revisionsgesuch gegen Strafkammerentscheid ab, da keine übersehenen Tatsachen vorlagen, sondern nur unzulässige Kritik an der Rechtslösung.
Art. 121 lit. d BGG erlaubt die Revision eines Bundesgerichtsurteils nur, wenn das Gericht relevante, im Dossier enthaltene Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt hat. Blosse Fehlwürdigung von Beweisen oder Kritik an der rechtlichen Lösung genügt dafür nicht.
Der Gesuchsteller A.________ beantragte die Revision des Bundesgerichtsurteils vom 13. Oktober 2025, mit dem sein Rekurs gegen die Aufrechterhaltung strafprozessualer Beschlagnahmen abgewiesen worden war. Er rügte übergangene Tatsachen sowie Verfahrensmängel. Das Bundesgericht stellte fest, dass die gerügten Punkte im Ursprungsurteil bereits behandelt worden waren und der Gesuchsteller sich in Wirklichkeit gegen die getroffene Rechtslösung wandte. Neu eingebrachte Elemente aus der Zeit nach dem kantonalen Urteil konnten von vornherein keine Revisionsgrundlage bilden.
Der Entscheid bestätigt die enge Auslegung des Revisionsgrundes der versehentlichen Nichtberücksichtigung von Tatsachen. Die Revision dient nicht als verkapptes Rechtsmittel gegen unliebsame Urteile; wer mit der Beweiswürdigung oder der Rechtsanwendung des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, kann dies nicht im Revisionsweg korrigieren lassen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
2 Erlasse