7F_49/2025 — Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_965/2025, 7B_966/2025, 7B_967/2025, 7B_968/2
Bundesgericht tritt auf Revisionsgesuch nicht ein, weil der Gesuchsteller keinen gültigen Revisionsgrund darlegt und die Eingabe querulatorisch ist.
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_965/2025, 7B_966/2025, 7B_967/2025, 7B_968/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Oktober 2025
Das Bundesgericht kann auf rechtskräftige eigene Urteile nur zurückkommen, wenn einer der abschliessend im BGG geregelten Revisionsgründe vorliegt. Im Vorverfahren war das Bundesgericht auf Beschwerden des Gesuchstellers gegen Verfügungen der Anklagekammer St. Gallen nicht eingetreten, weil die Beschwerden keine genügende Begründung enthielten, querulatorisch und rechtsmissbräuchlich waren und keine formellen Rügen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung enthielten.
Mit seinem Revisionsgesuch machte der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe aktenwidrig festgestellt, es seien keine formellen Rügen erhoben worden. Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein, weil der Gesuchsteller die Begründungsanforderungen nicht erfüllte: Er setzte sich nicht mit der entscheidenden Erwägung auseinander, wonach seine Einwände auf eine materielle Überprüfung der Sache abzielten und damit nicht als formelle Rügen im Sinne von BGE 146 IV 76 qualifizierten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis gegenüber querulatorischer Prozessführung: Revisionsgesuche, die lediglich eine Wiedererwägung des als unrichtig erachteten Urteils anstreben, ohne einen konkreten Revisionsgrund schlüssig darzulegen, werden konsequent nicht an die Hand genommen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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