7F_40/2025 — Requête de révision de l'arrêt 7B_505/2025 du Tribunal fédéral suisse du 18 août
Bundesgericht erklärt Revisionsgesuch mangels gesetzlicher Revisionsgründe für unzulässig und weist Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Requête de révision de l'arrêt 7B_505/2025 du Tribunal fédéral suisse du 18 août 2025
Die Revision von Bundesgerichtsurteilen ist nur aus den in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgezählten Gründen möglich. Der Gesuchsteller hatte gegen einen Unzulässigkeitsentscheid des Bundesgerichts vom 18. August 2025 ein Revisionsgesuch gestellt und dabei eine kantonale Entscheidung vom 1. Juli 2025 über die Nichtigkeit einer Konkursbetreibung eingereicht, ohne jedoch einen konkreten gesetzlichen Revisionsgrund zu benennen oder darzulegen, inwiefern dieser auf den angefochtenen Entscheid zutreffen würde.
Das Bundesgericht erklärte das Revisionsgesuch für unzulässig, da der Gesuchsteller keinen der massgeblichen Revisionsgründe nach Art. 121 ff. BGG geltend gemacht und nicht aufgezeigt hatte, inwiefern das neu eingereichte Dokument die Unzulässigkeitsgründe des angefochtenen Urteils zu beeinflussen vermöchte. Die blosse allgemeine Behauptung, die neuen Elemente seien «entscheidend», genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten ebenfalls abgewiesen.
Der Entscheid bekräftigt die strenge Praxis des Bundesgerichts bei Revisionsgesuchen: Wer ein Revisionsgesuch stellt, muss explizit einen gesetzlichen Revisionsgrund nennen und substanziiert darlegen, weshalb dieser erfüllt ist. Pauschale Hinweise auf neue Dokumente ohne rechtliche Einordnung genügen nicht und führen zur Unzulässigkeit des Gesuchs.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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