7F_14/2026 — Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_51/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts v
Bundesgericht tritt auf Revisionsgesuch gegen Nichteintretensentscheid nicht ein, da keine zulässigen Revisionsgründe geltend gemacht wurden.
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_51/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Februar 2026
Das Bundesgericht kann auf seine eigenen Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Gegenstand des Revisionsgesuchs war das Urteil 7B_51/2026, mit dem das Bundesgericht auf eine Beschwerde im Bereich des Strafvollzugs mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten war.
Der Gesuchsteller machte einen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG geltend und behauptete, das Bundesgericht habe auf einem offensichtlichen Versehen beruht, da er in seiner Beschwerde Rügen wie Gehörsverletzung, willkürliche Beweiswürdigung und eine rechtswidrige Fahrzeugdurchsuchung vorgebracht habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass sich der Gesuchsteller nicht mit den eigentlichen Nichteintretensmotiven auseinandersetzte, sondern eine materielle Neubeurteilung anstrebte, was keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt. Das Revisionsgesuch war damit offensichtlich aussichtslos.
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass die Revision kein Instrument zur Wiedererwägung bundesgerichtlicher Urteile ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen, und dem Gesuchsteller wurden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 1'200.– auferlegt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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