7F_13/2026 — Requête de révision de l'arrêt 7B_1205/2025 du Tribunal fédéral suisse du 6 janv

Bundesgericht weist Revisionsgesuch gegen Nichteintretensentscheid ab, da ungenügende Begründung der Beschwerdelegitimation keine Inadvertenz begründet.

Requête de révision de l'arrêt 7B_1205/2025 du Tribunal fédéral suisse du 6 janvier 2026

Dossiernummer 7F_13/2026
Entscheiddatum 10.03.2026
Publikationsdatum 30.03.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das Bundesgericht kann seine eigenen Urteile nur aus den in Art. 121–123 BGG abschliessend geregelten Revisionsgründen überprüfen. Vorliegend verlangte der Gesuchsteller die Revision eines Nichteintretensentscheids vom 6. Januar 2026, mit der Begründung, das Bundesgericht habe durch Inadvertenz (Art. 121 lit. d BGG) aktenkundige Elemente zur Beschwerdelegitimation und zum Erschöpfungsgebot nicht berücksichtigt.

Das Bundesgericht wies das Gesuch ab. Es hielt fest, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus dem gesamten kantonalen Dossier von Amtes wegen Belege für die Legitimation des Beschwerdeführers herauszusuchen. Wer im Beschwerdeverfahren seine Legitimation ungenügend begründet, kann diesen Mangel nicht im Revisionsverfahren heilen. Ebenso wenig lag eine Inadvertenz bezüglich der fehlenden Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor, da der Beschwerdeführer die entsprechenden Rügen zu Kosten und Entschädigung vor der Vorinstanz nicht selbständig erhoben hatte.

Der Entscheid bekräftigt, dass das Revisionsverfahren kein Instrument ist, um versäumte Begründungspflichten in der Beschwerde nachzuholen. Die Kosten von 3'000 Franken wurden dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.