7F_10/2026 — Domanda di revisione della sentenza 7B_1150/2025 del Tribunale federale svizzero

Bundesgericht erklärt Revisionsgesuch als unzulässig, weil es nach Ablauf der 30-tägigen Frist eingereicht wurde.

Domanda di revisione della sentenza 7B_1150/2025 del Tribunale federale svizzero del 20 novembre 2025

Dossiernummer 7F_10/2026
Entscheiddatum 17.03.2026
Publikationsdatum 01.04.2026
Abteilung II Corte di diritto penale
Rechtsgebiet Procedura penale
Sprache it
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Das Bundesgericht regelt in Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, dass Revisionsgesuche gestützt auf Art. 121 lit. d BGG innert 30 Tagen nach Zustellung des vollständigen Urteils einzureichen sind. Streitig war, ob das verspätet elektronisch übermittelte Revisionsgesuch von A.________ gegen das Urteil 7B_1150/2025 vom 20. November 2025 noch rechtzeitig war und ob die Frist wiederherzustellen sei.

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Urteil der Gesuchstellerin am 4. Dezember 2025 zugestellt wurde und die Frist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 19. Januar 2026 ablief. Das Revisionsgesuch wurde jedoch erst am 13. Februar 2026 elektronisch übermittelt und war damit offensichtlich verspätet. Die Frist nach Art. 124 BGG ist nicht erstreckbar, und die geltend gemachten technischen Gründe begründen keinen unverschuldeten Hinderungsgrund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG, da bei drohender Fristversäumnis eine erneute Übermittlung auf dem Postweg erforderlich gewesen wäre.

Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis zur elektronischen Eingabe: Parteien müssen technische Probleme einkalkulieren und bei ausbleibender Empfangsbestätigung rechtzeitig auf den Postweg ausweichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten ebenfalls abgewiesen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.