7B_96/2026 — Decreto di non luogo a procedere (anticipo delle spese)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlte.

Decreto di non luogo a procedere (anticipo delle spese)

Dossiernummer 7B_96/2026
Entscheiddatum 30.03.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung II Corte di diritto penale
Rechtsgebiet Procedura penale
Sprache it
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Das Bundesgerichtsgesetz verpflichtet jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wird dieser auch nach Ansetzung einer nicht erstreckbaren Nachfrist nicht bezahlt, tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.

Im vorliegenden Fall hatte A.________ Beschwerde gegen ein Urteil der Strafbeschwerdekammer des Tessiner Appellationsgerichts erhoben, das seinen Rekurs gegen eine staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung abgewiesen hatte. Der angeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde weder innert der ordentlichen Frist noch innert der Nachfrist bis 9. März 2026 geleistet, weshalb die Instruktionsrichterin die Beschwerde im vereinfachten Verfahren als unzulässig erklärte und dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegte.

Der Entscheid bestätigt die konsequente Anwendung der prozessualen Obliegenheit zur Kostenvorschussleistung: Das Unterlassen der Zahlung gilt nicht als Rückzug des Rechtsmittels, führt aber zwingend zur Unzulässigerklärung. Für Beschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung unterstreicht dies die Wichtigkeit, prozessuale Fristen und Zahlungspflichten ernst zu nehmen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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