7B_93/2026 — Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichtanhandnahme nicht ein, weil dem Beschwerdeführer kein Zivilanspruch zusteht.
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Das Bundesgerichtsgesetz setzt für die Beschwerde in Strafsachen voraus, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse hat, insbesondere einen Zivilanspruch gegenüber der beschuldigten Person oder dem Staat. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung der Solothurner Staatsanwaltschaft bis vor das Obergericht angefochten, das seine Beschwerde abwies. Vor Bundesgericht scheiterte er daran, dass ihm nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz kein Zivilanspruch zusteht, der ihn zur Beschwerde legitimieren würde.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Einzelrichterverfahren nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 300.– festgesetzt, wobei den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde.
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach Privatpersonen, die Strafanzeige erstatten, ohne einen eigenen Zivilanspruch geltend machen zu können, keine Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht besitzen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens zur Wehr setzen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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