7B_896/2024 — Einstellung (Ehrverletzungsdelikte); Nichteintreten

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Einstellung eines Ehrverletzungsverfahrens nicht ein, da Privatkläger Zivilansprüche nicht hinreichend substanziiert hat.

Einstellung (Ehrverletzungsdelikte); Nichteintreten

Dossiernummer 7B_896/2024
Entscheiddatum 02.03.2026
Publikationsdatum 19.03.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen gegen einen Einstellungsentscheid nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid Auswirkungen auf ihre Zivilansprüche haben kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen: Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche müssen substanziiert und soweit möglich beziffert werden. Bei Persönlichkeitsverletzungen setzt ein Genugtuungsanspruch zudem einen aussergewöhnlich schweren Eingriff voraus, der das Mass alltäglicher Aufregung klar übersteigt.

Im vorliegenden Fall erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen seine Ehefrau wegen angeblich ehrverletzender Äusserungen, die diese anlässlich eines Schulgesprächs gegenüber drei Fachpersonen gemacht hatte. Das Bundesgericht verneinte die Legitimation: Der behauptete Kausalzusammenhang zwischen den Äusserungen und den geltend gemachten Behandlungs- und Erwerbsausfallkosten war nicht belegt und erschien unplausibel. Die inkriminierten Äusserungen, die nicht öffentlich, sondern in einem Fachgespräch getätigt wurden, erreichten zudem den für einen Genugtuungsanspruch erforderlichen Schweregrad nicht. Verfahrenskosten können ohnehin nicht Gegenstand eines Adhäsionsprozesses sein.

Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation von Privatklägern bei Ehrverletzungsdelikten: Blosse Betroffenheit genügt nicht; es bedarf einer konkreten, substanziierten Darlegung der Zivilansprüche. Leichte Persönlichkeitsverletzungen in nicht-öffentlichem Kontext begründen regelmässig keine finanzielle Genugtuung und damit auch keine Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.