7B_840/2025 — Verwahrung
5Bundesgericht bestätigt Verwahrung eines wegen Mordes verurteilten Mannes nach gescheiterter stationärer Massnahme mangels Therapierbarkeit und hoher Rückfallgefahr.
Verwahrung
Das StGB erlaubt die Anordnung einer Verwahrung, wenn eine stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben wird, die Anlasstat eine Katalogtat nach Art. 64 Abs. 1 StGB darstellt, eine hohe Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte besteht und eine erneute stationäre Massnahme keinen Erfolg verspricht. Fraglich war, ob beim Beschwerdeführer – verurteilt wegen Mordes und mehrfachen Raubes – nach Scheitern der stationären Massnahme eine Verwahrung angeordnet werden durfte.
Das Bundesgericht bestätigte die Verwahrung. Es stützte sich auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten, das eine moderat bis deutlich erhöhte Rückfallgefahr für Gewaltdelikte ausweist. Da der Beschwerdeführer jegliche Behandlungsbereitschaft verweigert, keine geeigneten Institutionen mehr verfügbar sind und therapeutische Fortschritte trotz jahrelanger Behandlung ausgeblieben sind, ist eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ausgeschlossen. Die Verwahrung erweist sich damit als verhältnismässig und als einzig verbleibendes Mittel zum Schutz der Öffentlichkeit.
Der Entscheid bekräftigt, dass die Verwahrung als ultima ratio zwar subsidiär ist, jedoch angeordnet werden muss, wenn Therapieunwilligkeit und fehlende Behandlungsmöglichkeiten eine Risikoreduktion dauerhaft ausschliessen. Zugleich verdeutlicht er, dass rechtskräftig entschiedene Vorfragen – wie die Aufhebung der stationären Massnahme – im Verwahrungsverfahren nicht mehr angefochten werden können.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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