7B_81/2026 — Déni de justice; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffi
Bundesgericht tritt auf Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nicht ein, weil der Beschwerdeführer die angefochtene Begründung nicht rechtsgenüglich anficht.
Déni de justice; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)
Das Bundesgerichtsgesetz verlangt, dass Beschwerdeführer die Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret und sachbezogen anfechten. Vorliegend wehrte sich der Beschwerdeführer gegen eine Verfügung der Präsidentin der Strafberufungskammer des Kantons Waadt, die es abgelehnt hatte, ihren vorsorglichen Massnahmenentscheid vom 9. Januar 2026 zu überprüfen – dies mit der Begründung, ein Schreiben des Zwangsmassnahmengerichts enthalte keine neuen entscheidrelevanten Elemente.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die kantonale Begründung nicht substanziiert bestritten, sondern lediglich seinen bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt wiederholt hatte. Eine blosse Behauptung, es liege ein Novum vor und ein irreversibler Schaden drohe, ohne jegliche Substantiierung, genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Das Gericht erinnerte zudem daran, dass die Entsiegelungsverfügung vom 23. Juli 2025 rechtskräftig und vollstreckbar ist.
Der Entscheid verdeutlicht, dass das Bundesgericht auf Beschwerden, die lediglich appellatorische Kritik enthalten, nicht eintritt, und dass wiederholte Versuche, rechtskräftig entschiedene Fragen erneut aufzurollen, prozessual unzulässig sind. Der Beschwerdeführer wurde kostenpflichtig.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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