7B_78/2026 — Ausstand; Nichteintreten

Pauschales Ausstandsgesuch gegen Staatsanwaltschaft als Ganzes ist unzulässig; Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein.

Ausstand; Nichteintreten

Dossiernummer 7B_78/2026
Entscheiddatum 23.02.2026
Publikationsdatum 16.03.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Sprache de
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Ein Ausstandsgesuch muss sich gegen konkret bezeichnete Einzelpersonen einer Behörde richten. Der Beschwerdeführer hatte pauschalen Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft Emmen beantragt, nachdem diese seine Strafanzeigen gegen Mitarbeitende der Hochschule Luzern nicht an die Hand genommen hatte. Das Kantonsgericht Luzern trat auf das Ausstandsgesuch nicht ein, da pauschale Ausstandsbegehren gegen eine Behörde als Ganzes unzulässig sind.

Das Bundesgericht bestätigt diese Praxis gestützt auf seine ständige Rechtsprechung. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht anwaltlich vertreten und die interne Zuständigkeitsverteilung sei ihm nicht transparent gemacht worden, ändert nichts am pauschalen Charakter seines Gesuchs. Auch ohne Anwalt wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, die angeblich voreingenommenen Personen namentlich zu benennen. Die Beschwerde genügte zudem den qualifizierten Begründungsanforderungen bei Grundrechtsverletzungen nicht.

Der Entscheid bekräftigt, dass Ausstandsbegehren stets individuell gegen bestimmte Behördenmitglieder zu richten sind. Unspezifische Begehren gegen ganze Behörden scheitern bereits an einem formellen Eintretensmangel, unabhängig davon, ob der Gesuchsteller anwaltlich vertreten ist oder nicht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.