7B_77/2024 — Ordonnance de non-entrée en matière (indemnisation)
5Bundesgericht verweigert einem Polizisten die Entschädigung für Anwaltskosten nach einer Nichtanhandnahmeverfügung, da die Beizugung eines Anwalts nicht notwendig war.
Ordonnance de non-entrée en matière (indemnisation)
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gewährt Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung eine Entschädigung für Verteidigungskosten, sofern der Beizug eines Anwalts als vernünftige Ausübung der Verfahrensrechte erscheint. Massgebend sind Schwere der Vorwürfe, Komplexität des Falls, Verfahrensdauer und Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Leben des Beschuldigten.
Ein Genfer Polizist wurde nach einer einzigen Einvernahme durch die interne Aufsichtsbehörde (IGS) wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs von der Strafverfolgung verschont. Er verlangte eine Entschädigung von rund 3'300 Franken für seine Anwaltskosten. Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung durch die kantonale Instanz: Bei Verbrechen und Vergehen ist der Beizug eines Anwalts zwar grundsätzlich vernünftig, doch kann ausnahmsweise darauf verzichtet werden, wenn das Verfahren nach einer einzigen Einvernahme endet. Angesichts der beruflichen Kenntnisse des Beamten, der fehlenden rechtlichen und tatsächlichen Komplexität sowie mangels konkreter Hinweise auf berufliche oder persönliche Nachteile lag ein solcher Ausnahmefall vor.
Der Entscheid verdeutlicht, dass kein Automatismus zwischen der Einstellung eines Strafverfahrens und der Entschädigung von Anwaltskosten besteht. Insbesondere bei kurzen Verfahren mit einer einzigen Einvernahme und fachkundigen Beschuldigten können die Gerichte die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
4 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 9 andere Entscheide