7B_747/2025 — Fahrlässige Tötung
Bundesgericht weist Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab, da der Freispruch des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung keine willkürliche Beweiswürdigung aufweist.
Fahrlässige Tötung
Art. 117 StGB stellt fahrlässige Tötung unter Strafe, setzt aber voraus, dass der Täter die todbringende Gefahr kannte oder hätte kennen müssen. Im vorliegenden Fall starb ein Bauarbeiter, als vier ungesicherte Betonwandelemente auf ihn fielen. Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte den Angeklagten A.________, das Obergericht Zürich sprach ihn jedoch frei, weil nicht erstellt werden konnte, dass er wusste, dass der sichernde Baucontainer weggeräumt worden war und die Elemente dadurch ungesichert standen.
Das Bundesgericht bestätigt den Freispruch. Es hält fest, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich ist: Der Angeklagte hatte zwar allgemein auf Sicherungsprobleme bei anderen Betonwandelementen hingewiesen, doch bezog sich dies nicht auf die vier umgefallenen Elemente. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, es sei «schwer vorstellbar», dass der Angeklagte die Abwesenheit des Containers nicht bemerkt habe, genügt dem qualifizierten Begründungserfordernis für Willkürrügen nicht.
Der Entscheid verdeutlicht die hohen Hürden, die das Bundesgericht an die Anfechtung vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen stellt: Eine alternative, ebenfalls plausible Beweiswürdigung reicht für die Annahme von Willkür nicht aus. Für die Praxis unterstreicht das Urteil, dass bei der fahrlässigen Tötung die subjektive Kenntnis der Gefahrensituation nachgewiesen sein muss.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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