7B_696/2025 — Sistierung; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil Beschwerdeführer Kostenvorschuss von Fr. 800.-- trotz Nachfrist nicht leisteten.
Sistierung; Nichteintreten
Das Bundesgerichtsgesetz verpflichtet Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses als Prozessvoraussetzung. Wer Beschwerde einreicht, muss erreichbar bleiben und behördliche Zustellungen entgegennehmen; rechtsgültig zugestellte Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen.
Die Beschwerdeführer hatten gegen einen Beschluss des Obergerichts Zürich vom 10. Juli 2025 Beschwerde erhoben, jedoch den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– weder nach der ersten Frist bis 15. September 2025 noch nach der nicht erstreckbaren Nachfrist bis 20. Oktober 2025 bezahlt. Das Bundesgericht trat deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Einzelrichterverfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte den Beschwerdeführern Gerichtskosten von Fr. 500.– unter solidarischer Haftung.
Der Entscheid bestätigt die strikte Praxis des Bundesgerichts: Die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist führt zwingend zum Nichteintreten, und Parteien in einem Prozessrechtsverhältnis tragen die volle Verantwortung für ihre Erreichbarkeit im Verfahren.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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