7B_60/2026 — Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichtanhandnahme nicht ein, weil Ansprüche gegen Amtspersonen öffentlich-rechtlicher Natur sind und die Sachlegitimation fehlt.
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zur Beschwerde in Strafsachen als Privatklägerschaft ist nur berechtigt, wer Zivilansprüche geltend machen kann, die im Zivilrecht gründen und vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Ansprüche gegen Amtspersonen für amtliche Handlungen richten sich hingegen nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind öffentlich-rechtlicher Natur; sie zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
Die Beschwerdeführer hatten eine Bezirksrichterin wegen ihres Verhaltens in einem Gerichtsverfahren angezeigt. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand; das Obergericht Aargau bestätigte dies. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, da allfällige Schadenersatzansprüche ausschliesslich nach dem aargauischen Haftungsgesetz zu beurteilen sind und somit keine zivilrechtliche Grundlage besteht. Formelle Rügen, die unabhängig von der Sachlegitimation zulässig wären, wurden nicht rechtsgenüglich erhoben.
Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts zur Legitimation von Privatklägern bei Nichtanhandnahme- und Einstellungsentscheiden: Wer sich auf öffentlich-rechtliche Staatshaftungsansprüche beruft, kann den Strafweg vor Bundesgericht nicht beschreiten. Die Kosten von 800 Franken wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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