7B_55/2026 — Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine Zivilansprüche geltend macht.

Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (qualité pour recourir)

Dossiernummer 7B_55/2026
Entscheiddatum 01.04.2026
Publikationsdatum 27.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer als Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt die Beschwerdeberechtigung voraus, dass die angefochtene Entscheidung Auswirkungen auf Zivilansprüche haben kann und der Beschwerdeführer diese in seiner Eingabe hinreichend darlegt.

Der Beschwerdeführer hatte Strafanzeige wegen Belästigung und Eindringens in seine Wohnung erstattet, äusserte sich jedoch mit keinem Wort zu allfälligen Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen. Da die behaupteten Delikte auch nicht von einer Art sind, bei der Zivilansprüche ohne Weiteres offensichtlich wären, verneinte das Bundesgericht die Beschwerdeberechtigung. Auch eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne einer vom Sachentscheid trennbaren Verfahrensrüge konnte nicht festgestellt werden, weil die erhobenen Rügen (Verletzung von Art. 309, 310, 323 StPO sowie Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung) untrennbar mit dem materiellen Ergebnis verbunden waren.

Der Entscheid unterstreicht die strenge bundesgerichtliche Praxis: Privatkläger müssen ihre Zivilansprüche im Rechtsmittel konkret begründen, andernfalls tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen, die Gerichtskosten wurden mit Blick auf die angespannte finanzielle Lage auf 500 Franken festgesetzt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.