7B_492/2024 — Ordonnances de classement partiel et de classement

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen nicht ein, weil der Beschwerdeführer seine Zivilansprüche ungenügend begründete.

Ordonnances de classement partiel et de classement

Dossiernummer 7B_492/2024
Entscheiddatum 09.03.2026
Publikationsdatum 07.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Das Bundesgerichtsgesetz (BGG) verlangt von Privatklägerinnen und Privatklägern, die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führen, dass sie konkret darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid ihre Zivilansprüche beeinflussen kann. Der Beschwerdeführer hatte Strafanzeige gegen zwei Genossenschaftsmitglieder wegen Anstiftung zu Falschaussage, falscher Anschuldigung und ungetreuer Geschäftsbesorgung erstattet, nachdem ein Mitarbeiter seine belastenden Aussagen widerrufen hatte. Die kantonalen Instanzen hatten die Verfahren eingestellt.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer seine behaupteten Zivilansprüche nicht hinreichend substantiiert hatte. Die geltend gemachte Genugtuung von 5'000 Franken wegen erlittener seelischer Unbill wurde weder mit Belegen untermauert noch wurde der Kausalzusammenhang zwischen den angezeigten Straftaten und dem behaupteten Schaden nachgewiesen. Ebenso fehlte eine konkrete Bezifferung eines allfälligen Vermögensschadens.

Der Entscheid bekräftigt die strenge Praxis des Bundesgerichts zur Legitimation von Privatklägern bei Beschwerden gegen Einstellungen: Blosse Behauptungen einer Betroffenheit genügen nicht; Schaden und Kausalzusammenhang müssen präzise und wenn möglich belegt dargelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer auf vorhandene Dokumentation hinweist, diese aber dem Gericht nicht einreicht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.