7B_487/2024 — Ordonnance de non-entrée en matière
5Bundesgericht tritt auf Beschwerde einer mutmasslichen Vergewaltigungsopferin nicht ein, weil sie keine zivilrechtlichen Ansprüche hinreichend begründet hat.
Ordonnance de non-entrée en matière
Die Beschwerdeführerin hatte gegen ihren Ex-Partner Strafanzeige wegen Vergewaltigung und weiterer Delikte erstattet. Die Staatsanwaltschaft verfügte teilweise eine Nichtanhandnahme bezüglich Körperverletzung, missbräuchlicher Verwendung einer Fernmeldeanlage und Nötigung, was die kantonale Rechtsmittelbehörde bestätigte. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin ihre Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht hinreichend dargetan hatte. Es fehlte an einem nachvollziehbaren Nachweis konkreter zivilrechtlicher Ansprüche, die direkt aus den in diesem Verfahren beurteilten Delikten — und nicht aus den separat verfolgten Sexualdelikten — entstanden wären. Die geltend gemachten Schäden wie Erwerbsausfall und psychische Beeinträchtigung hingen nach Einschätzung des Gerichts unmittelbar mit den Vergewaltigungsvorwürfen zusammen, über die das Strafverfahren noch läuft.
Der Entscheid verdeutlicht die strengen Anforderungen des Bundesgerichts an die Begründung der Beschwerdelegitimation von Privatklägerinnen: Bei Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen müssen zivilrechtliche Ansprüche konkret und getrennt nach den einzelnen Delikten dargelegt werden. Pauschale Hinweise auf erlittene Beeinträchtigungen genügen nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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