7B_48/2026 — Wechsel amtliche Verteidigung; Ausstand; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Strafbeschwerde nicht ein, weil Beschwerdeführer trotz Nachfrist keinen Kostenvorschuss leistete und Zustellung verweigerte.
Wechsel amtliche Verteidigung; Ausstand; Nichteintreten
Das Bundesgericht verpflichtet Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses als Prozessvoraussetzung. Wer trotz Mahnung und nicht erstreckbarer Nachfrist den Vorschuss nicht bezahlt, riskiert Nichteintreten auf sein Rechtsmittel gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern betreffend amtliche Verteidigung und Ausstand erhoben, den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 800.– jedoch weder innerhalb der ordentlichen Frist noch innerhalb der Nachfrist geleistet.
Erschwert wurde die Situation dadurch, dass der Beschwerdeführer die Zustellung der Nachfristverfügung verweigerte. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses die Partei nach Treu und Glauben verpflichtet, für die Zustellbarkeit behördlicher Akten zu sorgen. Die verweigerte Annahme ändert daher nichts an der Rechtsgültigkeit der Zustellung, und die Fristen gelten als eingehalten.
Das Bundesgericht trat im vereinfachten Einzelrichterverfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 500.–. Der Entscheid verdeutlicht, dass die Verweigerung der Postzustellung keine zulässige Strategie ist, um prozessuale Fristen zu umgehen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Zitierte Urteile
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