7B_45/2026 — Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichtanhandnahme nicht ein, da Beschwerdeführer mangels Zivilanspruch nicht legitimiert ist.
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Dossiernummer
7B_45/2026
Entscheiddatum
02.03.2026
Publikationsdatum
20.03.2026
Abteilung
II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet
Strafprozess
Sprache
de
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Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht einen Beschluss des Zürcher Obergerichts an, mit dem seine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat abgewiesen worden war. Zur Beschwerde in Strafsachen gegen eine Nichtanhandnahme ist als Privatkläger nur legitimiert, wer einen Zivilanspruch geltend machen kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Da sich die Anzeige gegen Personen im öffentlichen Dienst des Kantons bzw. der Stadt Zürich richtete, können gegenüber diesen für amtliche Handlungen nur öffentlich-rechtliche Ansprüche bestehen – ein Zivilanspruch scheidet nach dem Zürcher Haftungsgesetz aus. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung und fehlender Legitimation im vereinfachten Verfahren als Einzelrichterin nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 500.–. Der Entscheid bestätigt die gefestigte Praxis, wonach Anzeigen gegen Staatsbedienstete grundsätzlich keine Beschwerdeführung ans Bundesgericht eröffnen, sofern der Schaden nur nach öffentlichem Recht zu ersetzen ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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