7B_418/2024 — Ordonnance de classement
5Bundesgericht bestätigt Verfahrenseinstellung gegen mutmasslichen Kindesmissbraucher wegen hohem Suggestionspotenzial in den Aussagen des betroffenen Kleinkindes.
Ordonnance de classement
Nach Art. 319 StPO kann das Strafverfahren eingestellt werden, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich zur Anklage, wenn eine Verurteilung gleich wahrscheinlich erscheint wie ein Freispruch. Fraglich war, ob das Verfahren gegen einen Mann, dem sexuelle Handlungen mit zwei Kleinkindern vorgeworfen wurden, zu Recht eingestellt wurde und ob eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung des betroffenen Kindes hätte angeordnet werden müssen.
Das Bundesgericht bestätigte die Verfahrenseinstellung. Es erwog, dass das Suggestionspotenzial in der Entstehungsgeschichte der kindlichen Aussagen ausserordentlich hoch war: Zwischen den mutmasslichen Taten und den Befragungen lagen fast zwei Jahre; die Mutter hatte das Kind intensiv befragt und zahlreiche Fachstellen kontaktiert; in einer zweiten Befragung belastete das Kind den Beschuldigten erstmals, nachdem die Mutter am Vortag interveniert hatte. Zudem hatten weitere Befragungen zu widersprüchlichen und sachlich zweifelhaften Aussagen geführt. Unter diesen Umständen war es nicht willkürlich, anzunehmen, dass sich wahre Erinnerungen nicht mehr von suggerierten unterscheiden lassen – auch nicht mittels Glaubwürdigkeitsgutachten.
Der Entscheid verdeutlicht die Grenzen der strafprozessualen Aufklärungspflicht bei Kleinkindaussagen mit hohem Suggestionspotenzial: Ist die Zuverlässigkeit der Aussagen durch externe Einflüsse derart kompromittiert, dass selbst ein Sachverständigengutachten keine valide Einschätzung mehr liefern kann, darf das Verfahren eingestellt werden, ohne gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore» zu verstossen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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