7B_415/2024 — Einstellung
Bundesgericht tritt auf Beschwerde einer GmbH gegen Verfahrenseinstellung nicht ein, weil Zivilansprüche ungenügend substanziiert wurden.
Einstellung
Als Privatklägerin ist eine GmbH zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn sie darlegt, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf konkrete Zivilansprüche auswirken kann. Dazu muss sie die Anspruchsgrundlagen benennen, die Anspruchsvoraussetzungen ausführen und den Schaden soweit möglich beziffern. Besonders relevant ist die Unterscheidung zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen, da nur Letztere adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können.
Im vorliegenden Fall stürzte eine von der Beschwerdeführerin eingebaute Growbox ein und verursachte einen Brand. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Inhaber der beauftragten Baufirma ein. Die Beschwerdeführerin rügte dies und verwies auf Zivilforderungen im siebenstelligen Bereich, ohne jedoch konkrete Ansprüche zu benennen oder zu beziffern. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Legitimationsvoraussetzungen nicht hinreichend dargelegt wurden.
Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis zur Beschwerdelegitimation von Privatklägern. Unternehmen, die im Strafverfahren Parteirechte wahren wollen, müssen ihre zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche bereits in der Beschwerdeschrift klar und substanziiert darlegen – pauschale Verweise auf mögliche Haftungsfragen genügen nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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