7B_350/2026 — Anordnung Untersuchungshaft
5Bundesgericht bestätigt Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Beschuldigtem mit mehrfacher Gewaltvorgeschichte und negativer Legalprognose.
Anordnung Untersuchungshaft
Die StPO erlaubt Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr, wenn die beschuldigte Person einschlägig vorbestraft ist, eine negative Rückfallprognose besteht und die Sicherheit Dritter erheblich gefährdet ist. Ersatzmassnahmen sind vorrangig zu prüfen, genügen aber nicht, wenn sie die Gefährdung nicht wirksam bannen können.
Das Bundesgericht bestätigte die vom Zürcher Obergericht angeordnete Untersuchungshaft gegen einen wegen Raubes beschuldigten Mann. Es bejahte das Vortatenerfordernis aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen wegen versuchter schwerer und einfacher Körperverletzung und anerkannte die vorinstanzliche Würdigung einer negativen Legalprognose als willkürfrei. Die Aggravationstendenz in der Deliktshistorie, die kurze Kadenz der jüngsten Raubtaten sowie eine Suchtproblematik rechtfertigen die Annahme ernsthafter Wiederholungsgefahr. Ersatzmassnahmen wie Meldepflicht, Rayonverbot oder Abstinenzkontrolle wurden als ungeeignet verworfen.
Das Urteil verdeutlicht, dass das Bundesgericht die Rückfallprognose als Tatfrage nur auf Willkür überprüft und dass ein mehrjähriges straffreies Intervall, das in den Strafvollzug fällt, prognostisch nicht entlastend wirkt. Zudem bekräftigt der Entscheid, dass verschlechterte Zukunftsperspektiven infolge drohender Landesverweisung die Wiederholungsgefahr nicht mindern.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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