7B_321/2026 — Refus de retranchement de pièce (irrecevabilité)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Verweigerung der Aktenentfernung eines Protokolls nicht ein, weil kein nicht wiedergutzumachender Nachteil nachgewiesen wurde.
Refus de retranchement de pièce (irrecevabilité)
Dossiernummer
7B_321/2026
Entscheiddatum
18.03.2026
Publikationsdatum
01.04.2026
Abteilung
IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet
Procédure pénale
Sprache
fr
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Die StPO regelt die Verwertbarkeit von Beweismitteln im Strafverfahren. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer die Entfernung eines Konfrontationsverhandlungsprotokolls vom 17. Dezember 2025 aus den Akten, an dessen Durchführung er nicht hatte teilnehmen können, weil er erst am Vortag zufällig verhaftet worden war. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für offensichtlich unzulässig, da der Beschwerdeführer den drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht hinreichend dargetan hatte. Allein der Verbleib eines angeblich unverwertbaren Beweismittels in den Akten begründet diesen Nachteil grundsätzlich nicht, weil die Frage der Beweisverwertung bis zum Sachrichter und danach im Rechtsmittelverfahren offengehalten werden kann. Der Entscheid bekräftigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts bei Zwischenentscheiden über Beweismittel: Nur bei gesetzlich vorgeschriebener sofortiger Vernichtung oder bei von vornherein offensichtlicher Unverwertbarkeit wird ein sofortiges Eintreten ausnahmsweise zugelassen. Praktisch bedeutet dies, dass Verteidiger die Rechtswidrigkeit von Beweismitteln in der Regel erst vor dem Sachgericht geltend machen können und Zwischenbeschwerden ans Bundesgericht ohne qualifizierten Nachweis eines drohenden Nachteils scheitern.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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