7B_32/2026 — Ausstand / Rechtsverweigerung; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Ausstandsentscheid des Aargauer Obergerichts mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Ausstand / Rechtsverweigerung; Nichteintreten
Das Bundesgericht prüfte eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Muri sowie eine Rechtsverweigerungsrüge. Die Vorinstanz hatte das Ausstandsverfahren als gegenstandslos erachtet, weil der Präsident selbst auf ein identisches früheres Gesuch nicht eingetreten war und diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war; eventualiter hätte das Gesuch auch materiell als unbegründet abgewiesen werden müssen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Einerseits war der beantragte Ausstand von Bezirksrichterin Baumgartner nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, und überdies fehlte dem Beschwerdeführer dafür das Rechtsschutzinteresse, nachdem der Ausstand bereits mit Entscheid vom 4. August 2025 bewilligt worden war. Andererseits setzte sich der Beschwerdeführer mit der detaillierten Begründung der Vorinstanz zum Ausstand des Gerichtspräsidenten nicht auseinander, sondern beschränkte sich auf abstraktes Zitieren von Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen sowie appellatorische Wiederholungen – was den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt.
Der Entscheid bestätigt die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG: Wer sich nicht substanziiert mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt, riskiert das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen; dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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