7B_31/2026 — Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine Zivilansprüche geltend gemacht hat.

Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (qualité pour recourir)

Dossiernummer 7B_31/2026
Entscheiddatum 01.04.2026
Publikationsdatum 27.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Als Privatkläger vor Bundesgericht beschwerdeberechtigt ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur, wer zivilrechtliche Ansprüche gegen die beschuldigte Person geltend machen kann und diese im Rechtsmittel hinreichend substanziiert. Der Beschwerdeführer hatte beim Genfer Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruchs, Verletzung der Privatsphäre und Körperverletzung erstattet; die Staatsanwaltschaft erliess eine Nichtanhandnahmeverfügung, die von der kantonalen Beschwerdekammer bestätigt wurde.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer hatte keinerlei Ausführungen zu allfälligen Zivilansprüchen gemacht, und solche liessen sich auch nicht ohne Weiteres aus der Art und Schwere der angezeigten Delikte ableiten. Soweit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und prozessualer Grundsätze rügte, zielten seine Argumente ausschliesslich darauf ab, die Notwendigkeit der beantragten Untersuchungshandlungen zu begründen – ein Aspekt, der nicht vom materiellen Recht getrennt werden kann und damit ebenfalls unzulässig war.

Der Entscheid bestätigt die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation von Privatklägern: Wer lediglich strafrechtliche Interessen verfolgt, ohne Zivilansprüche zu substanziieren, kann keine Beschwerde in Strafsachen erheben. Prozessuale Rügen, die untrennbar mit der materiellen Beurteilung verknüpft sind, bleiben ebenfalls unzulässig.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.