7B_302/2026 — Ausstand; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichteintreten auf verspätetes Ausstandsgesuch wegen ungenügender Begründung nicht ein.
Ausstand; Nichteintreten
Art. 58 StPO verpflichtet Parteien, Ausstandsbegehren gegen Strafverfolgungsbehörden ohne Verzug zu stellen, sobald sie von den Ablehnungsgründen Kenntnis erlangen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen eine Staatsanwältin ein Ausstandsgesuch, nachdem sie im September 2025 bereits Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben hatte. Das Obergericht Graubünden trat auf das Gesuch wegen Verspätung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die massgeblichen Umstände bereits bei Einspracheerhebung kannte und das Gesuch erst mehrere Wochen später stellte.
Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die entscheidende Begründung der Vorinstanz zur Verspätung nicht rechtsgenüglich anfocht. Sie beschränkte sich darauf, ihre eigene Verfahrenssicht darzulegen und Vorwürfe gegen die Staatsanwältin zu wiederholen, ohne konkret aufzuzeigen, wann sie welche Befangenheitsgründe erstmals erkannt hatte und weshalb der Fristenlauf erst zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt haben soll. Solche appellatorische Kritik genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Der Entscheid unterstreicht die strenge Obliegenheit der Parteien, Ausstandsbegehren unverzüglich nach Kenntnisnahme der Ablehnungsgründe zu stellen, und verdeutlicht, dass vor Bundesgericht eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unerlässlich ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen von vornherein fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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